Antrag Energieoptimierte Stadtplanung und Bauleitplanung
Im von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen integrierten Energie- und Klimaschutzkonzept ist vorgesehen, dass die Stadt Alsfeld Maßnahmen zu einer energieoptimierten Stadtplanung und Bauleitplanung umsetzt. Ferner Maßnahmen zur Energieeffizienz in Sanierungsgebieten realisiert.
Im Zusammenhang mit der weiteren Stadtentwicklung möge der Magistrat Leitsätze zur Umwelt- und klimaschonenden Stadtplanung ausarbeiten und eine entsprechende Bauleitplanung entwickeln.
Begründung
Die Stadt Alsfeld steht sowohl für die Innenstadt als auch bei den Ortsteilen vor großen und langfristigen Entwicklungsaufgaben, vor allem im Baubereich. Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen werden bisher zuweilen bei den Einzelvorhaben festgelegt, eine klare Festlegung für Neubauten, Sanierungen und bei den Gewerbegebieten, wie im Klimaschutzkonzept vorgesehen fehlt allerdings.
Antrag zur Einführung der Energie- und Klimaschutzförderrichtlinie
Zum Tagesordnungspunkt der Stadtverordnetenversammlung stellen wir den folgenden Antrag:
Der Magistrat möge in einer Überarbeitung der Beschlussvorlage für die Alsfelder Klimaschutzförderrichtlinien die folgenden Konkretisierungen und Änderungen vornehmen und dann der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorlegen:
Es fehlt im Beschlussvorschlag ein Hinweis bzw. eine Begründung, warum die Richtlinie auf eine Laufzeit bis zum 31.12.2025 begrenzt wird. Eine Begrenzung kann entfallen.
Im Beschlussvorschlag heißt es: „Neben dem Argument der Raumforderung, verstärken große Photovoltaik-Freiflächenanlagen die Versiegelung von insbesondere landwirtschaftlichen Räumen und stehen zudem in erheblichem Umfang in Konkurrenz zum Nahrungsmittelanbau. Demgegenüber hat die Stadt Alsfeld die Nutzung von erneuerbaren Energien auf Freiflächen und in hochwertigen Naturschutzräumen bereits in hohem Maße durch die Realisierung zahlreicher Windparks innerhalb der vergangen Jahre ermöglicht“. Diese Aussagen sind nicht zutreffend. Es gibt sogenannte Agro-PV-Anlagen, bei denen das nicht zutrifft (siehe unter anderem Fraunhofer-Institut) und es können PV-Anlagen heute auch ohne höhere Ertragseinbuße senkrecht aufgestellt werden. Der Abschnitt ist entbehrlich und sollte ersatzlos gestrichen werden.
Zu Punkt 2 der Richtlinie:
Es fehlt eine Konkretisierung der Einzelmaßnahmen und die Solarthermie ist nicht mehr erwähnt.
Zu Punkt 3 der Richtlinie
Für sogenannte Balkon- oder Mini-PV-Anlagen ist die Zustimmung der Vermieter nicht zwingend erforderlich. Deshalb Änderung: „Bei Anträgen von Mietern ist unter Umständen die Zustimmung des Eigentümers erforderlich
Zu Punkt 4.6. der Richtlinie
Der Absatz heißt neu: „Die geförderten Maßnahmen sind mindestens 10 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Bei PV-Anlagen gilt die Bindung analog EEG. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger“.
—> Im EEG sind es derzeit 20 Jahre.
Zu Punkt 4.8. der Richtlinie
„Innerhalb von 20 Jahren nach Förderzusage ist keine weitere Förderung über die Klimaschutzrichtlinie möglich“.
Das ist nicht logisch. Dann würden parallel durchgeführte Maßnahmen gefördert, aber die gleichen Maßnahmen nacheinander nicht. Der Absatz wird gestrichen.
Zu Punkt 5.1. d der Richtlinie
Es wird als erster Absatz eingefügt:
„Es werden nur Dämmmaßnahmen gefördert, die mit nachwachenden Rohstoffen (z.B. Holzfaser, Holzspäne, Holzwolle, Jute, Kork, Flachs, Hanf, Schilf, Stroh, Zellulose, Schafwolle) durchgeführt werden. Dämmmaßnahmen auf Mineralölbasis (z.B. EPS, XPS, PUR) werden nicht gefördert“.
Zu Punkt 5.1. Folgende der Richtlinie
Es wird nicht berücksichtigt, welches Dämmmaterial benutzt wird.
Zu Punkt 5.1.5. der Richtlinie
Als erster Absatz wird eingefügt: „Gefördert wird Mehrfachverglasung“
Der letzte Absatz heißt neu: „ Eine Verbesserung durch Mehrfachverglasung pro neues Fenster bzw. neuer Haustür ist vorzulegen“.
-> Das ist der „Dicke“ vorzuziehen.
Zu Punkt 5.3.1. der Richtlinie
Der Satz „Sie gilt nicht für PV-Anlagen auf Freiflächen, Balkonen oder als landwirtschaftlicher Unterstand“ wird gestrichen.
-> Sowohl PV-Anlagen auf Freiflächen als auch sogenannte Balkon PV-Anlagen sollten in der Förderung bleiben.
Bei den Fördersätzen heißt es: „Ab 100 kWp pauschal 10.000,- € / Anlage“. Das ist ein großer Sprung gegenüber anderen Fördersätzen bei einem Jahresbudget von insgesamt 50.000 Euro.
Entsprechende Großinvestitionen sind auch nicht auf das kleine Förderprogramm angewiesen. Der Absatz wird gestrichen.
Antrag 2 zum Punkt „Einführung der Energie- und
Klimaschutzförderrichtlinie
Begrünung:
5.4 Förderfähige Begrünungsmaßnahmen
a) Förderbedingungen
Mit dem Ziel der Verbesserung des Stadtklimas und der Erhöhung des städtischen Grünanteils fördert die Stadt Alsfeld Maßnahmen zur Gebäudebegrünung und zur Entsiegelung mit anschließender Begrünung.
Folgende Maßnahmen werden gefördert:
a) Dachbegrünung
b) Fassadenbegrünung
c) Begrünung von entsiegelten Flächen
Alle Maßnahmen müssen auf die baulichen Gegebenheiten abgestimmt, fachmännisch geplant und ausgeführt werden. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Dachbegrünung evtl. Eingriffe in das statische Tragsystem erfordert und bei einer Fassadenbegrünung ggf. eine brandschutztechnische Prüfung erforderlich ist. Bei der Entsiegelung von Flächen ist sicherzustellen, dass Aufstellflächen für die Feuerwehr weiterhin uneingeschränkt nutzbar sind. Aus ökologischen Gründen sind torffreie Substrate zu verwenden.
b) Förderobergrenze
• max. 1.500,- € pro Objekt
• max. 3.000,- € bei Kombination mehrerer Begrünungsmaßnahmen
5.4.1. Dachbegrünung
Gefördert werden Maßnahmen, die zusätzlich zu einer Dachabdichtung für eine Dachbegrünung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind. Hierzu gehören auch Dachbegrünungsmaßnahmen auf Nebengebäuden, wie z.B. Garagen. Förderfähig sind Planungs-, Material- und Baukosten. Dazu zählen beispielsweise Begrünungssubstrate und Pflanzen oder auch Wurzelschutzbahnen und Dränagen. Es werden Maßnahmen ab einer zusammenhängenden Dachfläche von 12 m² gefördert.
Fördersatz
• Der Zuschuss beträgt 30,- €/m² begrünter Dachfläche
5.4.2 Fassadenbegrünung
Gefördert werden Maßnahmen, die eine dauerhafte flächige Begrünung von Gebäuden oder Gebäudeteilen bewirken. Förderfähig sind Planungs-, Material- und Baukosten. Dazu zählen beispielsweise Pflanzgefäße, Rankhilfen, Rankpflanzen oder die Herstellung von Pflanzflächen.
Nicht gefördert werden Maßnahmen an untergeordneten Nebenanlagen, wie z.B. Abfallboxen.
Fördersatz
• Der Zuschuss beträgt 10,- €/m ohne Rankhilfe bzw. 20,- €/ m mit Rankhilfe.
• Maßnahmen unterhalb eines Fördervolumens von 300,- € werden nicht gefördert.
5.4.3 Entsiegelung und Begrünung
Gefördert werden Maßnahmen, bei denen versiegelte Flächen ohne Begrünung (z.B. Pflaster, Beton und Asphalt) zurückgebaut und dauerhaft begrünt werden, mit Anschluss an den natürlichen Boden. Förderfähig sind Planungs-, Material- und Baukosten. Rasengittersteine gelten nicht als Entsiegelung.
Es werden Maßnahmen ab einer zusammenhängenden Fläche von 12 m² gefördert.
Fördersatz • Der Zuschuss beträgt 30,- €/m² begrünter Entsiegelungsfläche, maximal 2.000,- € pro Objekt.
Begründung
An verschiedenen Stellen der Untersuchung zu Alsfeld wird auf die Notwendigkeit der Fassaden- und Dachbegrünung und Entsiegelung hingewiesen.
Im ISEK heißt es z.B. an einer Stelle: „Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die Innenhöfe. Viele von Ihnen sind überbaut und versiegelt, Begrünung gibt es kaum. Entsiegelung und Begrünung könnten daher Förderaspekte im Rahmen eines Anreizprogrammes sein“.
Anfrage Barrierefreie Webseiten und Leichte Sprache
Zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 27.09.2018 hatte die ALA-Fraktion sowohl zu Umsetzung einer barrierefreien Webseite und der Information von Informvonationen der Stadtverwaltung in Leichter Sprache nachgefragt.
Die barrierefreie Umsetzung der Webseite sei in Arbeit hieß es und die Verpflichtung zur Umsetzung von Behördeninfos in Leichter Sprache bestünde für die Kommune Alsfeld nicht.
Inzwischen scheinen sich, glaubt man den Mitteilungen der kommunalen Spitzenverbände, wohl die Vorgaben entscheidend geändert zu haben.
Die EU-Richtlinie mit der Nummer 2016-2102 wurde mit dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz und der „Barrierfreien Informationstechnik-Verordnung“ des Bundes in nationales Recht umgesetzt und schreibt die Barrierefreiheit öffentlicher Webseiten vor; auch für alle Kommunen und das bis zum 23.09.2020.
Am 23. September 2020 müssen auch Kommunen ihre Internetauftritte barrierefrei gestaltet haben inklusive von Angeboten in Leichter Sprache. Und das gilt, egal, zu welchem Zeitpunkt die Website das erste Mal veröffentlicht wurde.
Waren dem Magistrat die Vorgaben zum 23.09.2020 bekannt und welche Maßnahmen wurden zur Realisierung eingeleitet?
Antwort hier:
Anfrage Situation Breitband
In verschiedenen Gemeinden des Kreises gibt es Initiativen, breitbandiges Internet auf der Basis von Glasfaser bis ins Haus anzubieten.
Sieht der Magistrat Möglichkeiten, auch für die Alsfelder Ortsteile und die Innenstadt eine solche Initiative zu befördern?
Antwort hier:
Anfrage Situation Kitas
Im Ländermonitoring zur frühkindlichen Bildung der Bertelsmann-Stiftung vom August dieses Jahres wird für Hessen festgestellt, dass Personal in den Kitas fehlen würde und die Gruppen zu groß seien.
- Wie stellt sich die Situation in Alsfeld dar?
- Wie hoch ist der Anteil ausgebildeter Erzieher*innen beim Betreuungspersonal?